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Siehe auch Zusammenfassung
Wegweiser* »
Vermitteln bei Konflikten zwischen Nachbarn; Peper Bram und andere;
Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2003
(seit 1. Juli 2004 in Kraft) » Bundesgesetzblatt.
* Siehe "Über externe Links" unter "Links"
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Frau M. hatte im Sommer an den meisten Wochenenden Besuch von ihrer Familie. Dabei wird am Balkon gegrillt. Fr. K., die in der Wohnung oberhalb wohnt, fühlt sich durch den Geruch belästigt. Es wurde bereits Klage bei Gericht eingereicht. Da sich das Verfahren aber in die Länge zog und beide eine schnelle Lösung anstrebten kamen sie zur Mediation. Da beide nicht mehr ohne verbale Angriffe kommunizieren konnten, lief das Gespräch Anfangs über die Mediatorin. Beide konnten ihre Gefühle und Bedürfnisse mitteilen. Durch langsamen Aufbau von wechselseitigem Verständnis veränderte sich das Gesprächsklima und es konnte am Ende der 1 1/2 stündigen Sitzung eine Vereinbarung getroffen werden, die für beide Klientinnen annehmbar war. |